Am 16. April 2026 tagt der Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie des Berliner Abgeordnetenhauses. Nichtbeschulung, Neurodivergenz und Inklusion stehen gleich mehrfach auf der Tagesordnung. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem eine Anhörung zu Neurodivergenz und Nichtbeschulung, die Dritte Änderung der Sonderpädagogikverordnung sowie mehrere Anträge zur gelingenden Inklusion.
Zeitgleich läuft die Vorbereitung auf einen Runden Tisch der Senatorin zu „Inklusion, Autismus und komplexen Unterstützungsbedarfen“, dessen erste Sitzung für den 27. April angesetzt ist.
Wir haben das zum Anlass genommen, aufzuschreiben, was in dieser Debatte immer wieder gesagt wird. Und warum es nicht stimmt.
„Das sind Einzelfälle.“ „Die Eltern wollten das.“ „Wir brauchen nur mehr Förderschulen.“
Diese Sätze kennen wir. Sie tauchen in Verwaltungsschreiben auf, in Ausschussdebatten, in Gesprächen mit Schulen. Sie klingen sachlich. Sie sind es nicht.
In unserer neuen Stellungnahme analysieren wir 13 Irrtümer über Nichtbeschulung behinderter Kinder in Berlin. Argumentationsmuster, die strukturelle Ausgrenzung relativieren oder rechtfertigen sollen – und erklären jeweils, warum sie weder rechtlich noch politisch tragen.
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2604_13_Irrtuemer_NichtbeschulungFIN.pdf
2025 wurden offiziell 2.800 Fälle faktischer Nichtbeschulung in Berlin erfasst. Jetzt soll ein „Runder Tisch“ Lösungen bringen. Eine ganze Legislaturperiode ist vergangen. Ohne strukturelle Verbesserung. Das ist kein Erkenntnisproblem. Es ist ein Umsetzungsproblem. Und damit ein fortgesetzter Rechtsverstoß.
Die UN-BRK gilt. Das LGBG konkretisiert sie. Grundrechte stehen nicht unter Haushaltsvorbehalt.
- Der Irrtum der „Einzelfälle“: „Das sind nur wenige problematische Fälle.“
Immer wieder wird behauptet, Nichtbeschulung von Kindern mit Behinderungen sei ein
Randphänomen einzelner Schulen oder Einzelfallversagen.
Diese Sicht verkennt den strukturellen Charakter des Problems. Wiederkehrende Muster – fehlende bedarfsgerechte Assistenz, unzureichende Barrierefreiheit, Verweis auf „nicht beschulbare“ Kinder oder fehlende Schulplätze – deuten nicht auf zufällige Fehler, sondern auf systemische Lücken hin. Wenn ein Grundrecht regelmäßig nicht eingelöst wird, hat das einen Namen: strukturelles Versagen. - Der Irrtum der Verantwortungsverschiebung: „Die Kinder passen nicht ins System.“
Diese Argumentation kehrt die Verpflichtung der UN-BRK um. Nicht das Kind hat sich dem System anzupassen, sondern das System ist verpflichtet, inklusive Bildung zu gewährleisten.
Die Kategorie „nicht beschulbar“ ist rechtlich hoch problematisch, weil sie das Menschenrecht auf Bildung ans Funktionieren knüpft. Inklusion ist kein Belohnungssystem für „passende“ Kinder, sondern eine staatliche Verpflichtung für alle Kinder. Grundrechte auf Gleichbehandlung und Recht auf Bildung werden systematisch verletzt. - Der Irrtum der freiwilligen Entscheidung: „Die Eltern wollten das so.“
In der Praxis werden Konstellationen häufig als „einvernehmliche Lösungen“ dargestellt.
Dabei wird übersehen, dass solche Entscheidungen regelmäßig unter strukturellem Druck entstehen:
– fehlende Beschulungsangebote
– Androhung von Abholung oder Ausschluss
– fehlende Assistenz oder Sicherheit
– fehlende Barrierefreiheit
– fehlende Aufklärung der Eltern über künftige Folgen bei Abschlüssen oder fehlende
Unterstützung
– wiederholte institutionelle Ablehnung
Eine Entscheidung ist nicht freiwillig im rechtlichen Sinn, wenn real keine gleichwertigen Alternativen bestehen. Zustimmung unter Druck ist keine Zustimmung. Wer keine Wahl hat, hat nicht gewählt. - Der Irrtum der stillen Zustimmung: „Es gibt kaum Beschwerden, also ist es kein Problem.“
Die geringe Anzahl von Beschwerden wird in Verwaltung und Politik häufig als Indikator für
funktionierende Strukturen gewertet. Familien in Nichtbeschulungssituationen befinden sich oft bereits in eskalierten Lebenslagen: fehlende Planungssicherheit, dauerhafter Ausnahmezustand, Jobverlust. Sie kompensieren, was das System nicht leistet: Bildung, Betreuung, soziale Teilhabe. Ein ganzes System können Familien allein nicht ersetzen.
Hinzu kommt, dass Eltern diesen Schritt häufig nicht wagen. Aus Angst, ihr Kind könnte in eine Beschulung gezwungen werden, in der die angemessenen Vorkehrungen fehlen und sich die Situation dadurch weiter verschlechtert. Diese Einschätzung teilen oft auch Anwältinnen und Anwälte, die vor diesem Hintergrund von Rechtsmitteln entsprechend abraten.
Die Abwesenheit von Beschwerden macht das Problem für das System unsichtbar. Doch das Problem der Nichtbeschulung ist real. Schweigen ist hier kein Einverständnis, es ist Erschöpfung. - Der Irrtum der Ressourcenlogik: „Es fehlen einfach die Mittel.“
Der Hinweis auf fehlende Ressourcen wird häufig als Begründung für Nichtbeschulung herangezogen. Nach der UN-Behindertenrechtskonvention ist dies jedoch kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung des Bildungszugangs. Staaten sind verpflichtet, Ressourcen so bereitzustellen, dass inklusive Bildung gewährleistet wird. Selbst das Berliner Schulgesetz sieht keine diesbezügliche Beschränkung vor. Es sieht aber ein Recht auf Beschulung vor, unabhängig von Behinderungen. Grundrechte stehen nicht unter Haushaltsvorbehalt. - Der Irrtum der Assistenzabhängigkeit: „Ohne Schulassistenz keine Beschulung möglich.“
Schulassistenz nach § 112 SGB IX ist eine Teilhabeleistung, keine Bedingung für Schulzugang. Steht sie nicht bereit, entsteht eine staatliche Pflicht zur Ersatzorganisation. Die Umkehrlogik (keine Assistenz, kein Unterricht) ist mit dem Teilhaberecht unvereinbar. Sie bedingt kein Recht der Schule zur Nichtbeschulung. Nicht das Kind scheitert an fehlender Assistenz. Der Staat scheitert an seiner Bereitstellungspflicht. - Der Irrtum der Neutralität: „Die Regelung ist für alle gleich.“
Formale Gleichbehandlung führt im Kontext ungleicher Ausgangsbedingungen häufig zu faktischer Ungleichheit. Wenn ein System keine Vorkehrungen für Behinderung vorsieht, benachteiligt es nicht aktiv, aber strukturell. An sich neutrale Vorschriften sind diskriminierend, wenn sie bestimmte Personen benachteiligen (§ 4 LADG).
Das Gleichheitsgebot verpflichtet daher nicht nur zur Gleichbehandlung, sondern auch zur
Herstellung tatsächlicher Zugänglichkeit. Wer Barrieren ignoriert, verantwortet sie. - Der Irrtum der Zuständigkeit: „Das ist ein Problem der Schule, nicht des Systems.“
Nichtbeschulung wird häufig als individuelles Organisationsproblem einzelner Schulen dargestellt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Mehrebenenproblem:
– Schulorganisation
– Bezirksverwaltung
– Senatsverwaltung
– sozialrechtliche Leistungsträger
Die Verantwortung für Bildung liegt jedoch beim Staat als Gesamtsystem. Geteilte Zuständigkeit darf nicht zur geteilten Verantwortungslosigkeit werden. - Der Irrtum der „Überforderung durch Inklusion“: „Das System kann das nicht leisten.“
Der Verweis auf Überforderung ist kein rechtliches Argument, sondern eine Beschreibung
unzureichender Umsetzung. Die UN-BRK verpflichtet nicht zur Optimierung bestehender Strukturen, sondern zum Umbau des Systems. Wer sagt, Inklusion sei nicht leistbar, beschreibt kein Naturgesetz, sondern trifft eine politische Entscheidung. - Der Irrtum der Ersatzlösungen: „Förderzentren lösen das Problem.“
Förderzentren werden oft als Lösung dargestellt. Tatsächlich verschiebt sich das Problem jedoch nur: Auch im Förderschulsystem kommt es zu Nichtbeschulung und stark eingeschränkter Beschulung. Mehr als 10 Prozent der erfassten Fälle betreffen Förderschulen. Das zeigt: Die Förderschule ist kein Schutzraum vor Ausschluss, sondern Teil desselben unvollständigen Systems. Zugleich übernehmen Förderzentren in der Praxis häufig die Kompensation struktureller Defizite der allgemeinen Schule wie fehlende Assistenz, mangelnde Barrierefreiheit oder unzureichende Ressourcen. Damit werden sie weniger zur Wahlfreiheit als zur systemisch nahegelegten Ausweichlösung. Förderschulen lösen das Problem der Nichtbeschulung nicht. Strukturelle Unterversorgung endet nicht mit dem Wechsel der Schulform. - Der Irrtum der fehlenden Rechtsdurchsetzung: „Dagegen kann man ja nichts machen.“
Nichtbeschulung ist rechtlich angreifbar. Es bestehen insbesondere:
– Anspruch auf Beschulung aus Schulrecht
– Teilhabeansprüche nach SGB IX zur Sicherstellung des Schulbesuches (soziales Netz)
– Schutz aus Art. 3 GG, Art. 11 und 20 VvB
– unmittelbar anwendbare Verpflichtungen aus LGBG (Herstellung angemessener
Vorkehrungen, Versagung ist Diskriminierung)
Eilrechtsschutz vor Verwaltungsgerichten ist in akuten Fällen ausdrücklich vorgesehen. - Der Irrtum der Normalität: „So ist das System eben.“
Die größte Stabilisierung von Nichtbeschulung erfolgt durch Normalisierung.
Was als „Systemrealität“ beschrieben wird, ist jedoch rechtlich nicht neutral, sondern Ausdruck eines fortbestehenden Umsetzungsdefizits. Normalisierung schützt das System und übergeht die Bedarfe der Kinder. Ein Zustand wird nicht dadurch rechtmäßig, dass er häufig vorkommt. - Der Irrtum des Runden Tisches: “Wenn genügend Fachleute zusammensitzen, findet sich die Lösung.”
Lösungen werden häufig verwaltungsintern entwickelt oder Fachleute werden an einen Tisch
gebracht, die gemeinsam über die Situation des Kindes beraten. Familien, Schüler*innen und
Interessenvertretungen sind dabei bestenfalls anwesend, aber selten gleichberechtigte Gesprächspartnerinnen. Sie werden als Adressaten von Entscheidungen behandelt, nicht als Expertinnen der Situation ihrer Kinder. Was dabei fehlt, sind echte Gespräche: strukturierte, ergebnisoffene Gespräche, in denen die Perspektive der Kinder, ihrer Familien und ihrer Vertretungen tatsächlich gehört wird – nicht als Input für eine bereits vorgedachte Lösung, sondern als Ausgangspunkt. Ohne diese Beteiligung entstehen Lösungen, die nicht passen. Denn wenn die alte Schulsituation gescheitert ist, durch Ausschluss, Überforderung des Systems oder wiederholte Ablehnung, ist in ihr häufig nichts mehr zu retten. Was gebraucht wird, ist eine neue, passende Schulsituation. Diese lässt sich nur mit den Betroffenen finden, nicht für sie. Partizipation bedeutet nicht, Betroffene einzuladen. Es bedeutet, ihnen zuzuhören und ihre Expertise anzunehmen, bevor die Lösung feststeht.
Schlussbemerkung
Die Nichtbeschulung von Kindern mit Behinderungen ist kein pädagogisches Randproblem, sondern eine Frage der Durchsetzung grundlegender Rechte. Staat und Schulen sind verpflichtet, Nichtbeschulung entgegenzuwirken.
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein auch in Berlin geltendes Recht und wird durch das
Landesgleichberechtigungsgesetz konkretisiert. Sie bindet alle Ebenen der Verwaltung – ausdrücklich auch Schulen als Teil der öffentlichen Verwaltung. Damit sind inklusive Beschulung und angemessene Vorkehrungen keine freiwilligen Zielsetzungen, sondern rechtlich verpflichtende Standards. Die in dieser Stellungnahme beschriebenen „Irrtümer“ sind deshalb keine bloßen Deutungsfragen, sondern Ausdruck eines systematischen Umsetzungsdefizits trotz klarer Rechtslage. Solange Kinder faktisch keinen verlässlichen Zugang zu Bildung haben, liegt kein Erkenntnisproblem vor, sondern ein Umsetzungsproblem. Und damit ein fortgesetzter Rechtsverstoß im System.